AGB der United Landscapes GmbH & Co. KG

Stand 01 10 2019

1. Geltung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der United Landscapes GmbH & Co. KG, Hauptmannsreute 16, 70192 Stuttgart (nachfolgend: „UL“) bzw. für alle zwischen UL und ihren Auftraggebern/Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“) geschlossenen Verträge ausschließlich.

(2) Soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, sind diese AGB Bestandteil jedes mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages, auch im Rahmen zukünftiger Geschäftsbeziehung, ohne dass im Einzelfall eine nochmals gesonderte Einbeziehung erforderlich ist.

(3) Abweichende AGB des Auftraggebers finden nur dann wirksam Anwendung, wenn sie von UL schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den AGB des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Angebot, Auftragsgegenstand

(1) Alle Angebote von UL sind frei bleibend, es sei denn, eine Bindungsfrist ist ausdrücklich vereinbart.

(2) Kostenvoranschläge oder Kalkulationen sind unverbindlich. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags oder der Kalkulation von mehr als 15% wird dem Auftraggeber gegebenenfalls angezeigt.

(3) Gegenstand des Auftrags ist die ausdrücklich vertraglich bestimmte konzeptionelle oder beraterische
Tätigkeit bzw. die Erbringung oder Vermittlung definierter Leistungen, insbesondere die Schaffung eines Designwerks und die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk (Urheberwerkvertrag). Hinsichtlich der Auftragsleistungen ist grundsätzlich kein wirtschaftlicher Erfolg oder deren Verwertbarkeit geschuldet.

(4) Für UL besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Ausgestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen.

3. Rechte, Nutzung und Eigentum

(1) Sämtliche von UL angefertigten Auftragsarbeiten, Werke, Entwürfe, Konzepte, Zeichnungen, Illustrationen, Grafiken, Druckvorlagen etc. (nachfolgend insgesamt: „Auftragsarbeiten“ und/oder „Werke“) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.v. § 2 UrhG nicht erreicht sind. Sämtliche Auftragsarbeiten von UL dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von UL genutzt, bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung der Auftragsarbeiten, auch in Teilen, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten bzw. branchenüblichen Honorars zu bezahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.

(2) UL räumt dem Auftraggeber die für den vereinbarten bzw. erkennbar gemachten Nutzungszweck erforderlichen Nutzungsrechte gegen gesondertes Nutzungshonorar ein. Der Umfang der Rechtsübertragung richtet sich in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG gilt entsprechend. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Auftrages auf den Auftraggeber über. Mehrfachnutzungen und/oder die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an

Dritte bedürfen, soweit nicht anderweitig geregelt, der gesonderten Einwilligung von UL.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung von UL schriftlich Auskunft über Art, Dauer und Umfang der Nutzung von Arbeiten/Werken von UL zu erteilen.

(4) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist UL bei Veröffentlichungen in üblicher Form als „Designer, Fotograf oder Künstler“ zu benennen. UL bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Auftragsarbeiten, Werke oder Teile davon für die Eigenwerbung, etwa auf eigener Website, Präsentationsunterlagen etc. zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.

(5) Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von UL nicht berechtigt, in Bezug auf Auftragsarbeiten von UL formale Schutzrechte, wie zum Beispiel Designs, Marken etc., zur Registrierung zu bringen.

(6) Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen von UL geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Auftraggeber über.

4. Vergütung; Abrechnung

(1) Für alle Leistungen von UL wird die Vergütung grundsätzlich projektbezogen individuell vereinbart.
Soweit nichts individuell vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung sonst nach tatsächlichem Aufwand auf der Grundlage der aktuellen Vergütungssätze/Preislisten von UL.

(2) Vergütungen verstehen sich als Nettobeträge, jeweils zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzüge.

(3) Soweit nicht individuell abweichendes vereinbart ist sind Vergütungen bei Lieferung der Auftragsarbeiten fällig. Werden Auftragsarbeiten in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme eine Teilvergütung zu bezahlen, die wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so ist UL berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand zu verlangen.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Gegenüber Unternehmern können nach Ablauf von 10 Tagen nach Rechnungsdatum Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet werden.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens wird durch diese Regelung nicht berührt.

(5) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur dann zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Präsentation von Vorschlägen und Entwürfen

(1) Die Überlassung von Leistungen, Entwürfen, Werken, Ideen von UL in Zusammenhang mit einer Präsentation oder einem Wettbewerb/Pitch (nachfolgend insgesamt: „Präsentationsinhalte“) erfolgt grundsätzlich vertraulich zur rein internen Vorstellung beim Auftrag-geber. Sämtliche Rechte an den Präsentationsinhalten bleiben vorbehalten.

(2) Wird nach Präsentation kein Auftrag erteilt, bleiben alle Präsentationsinhalte Eigentum von UL.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Präsentationsinhalte ohne gesonderte Vereinbarung mit UL, gleich
in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigener Kommunikationsmittel zu verwenden. Sofern es nicht zur Auftragserteilung kommt, hat der Auftraggeber alle in seinem Besitz verbleibenden Präsentationsunterlagen unverzüglich an UL zurückzugeben. UL ist frei, die Präsentationsinhalte ohne Einschränkung anderweitig zu verwenden.

6. Zusatzleistungen UL

(1) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden Zusatzleistungen, wie z.B. Recherchen, Änderungen von Entwürfen, Vorlagen, Werkzeichnungen etc. sowie sonstige Zusatzleistungen wie Korrekturen, Druckabnahmen, Produktionsüberwachung u.Ä., nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

(2) Der Auftraggeber erstattet UL die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zur Durchführung und Erfüllung von Agentur-, Werk- und Auftragsleistungen erforderlich sind sowie sonstige Aufwendungen für Telefon, Datenübermittlung, Kurier u.Ä.

(3) Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.

7. Fremdleistungen Dritter

(1) Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Fremdleistungen, wie z.B. Kosten für die Einschaltung von Druckereien, Übersetzern, Dienstleistern für Bildbearbeitung/Erstellung Proofs und Repros, Fotografen, Models, Stylisten, Programmierer u.Ä., gegen Nachweis gesondert zu vergüten.

(2) UL ist berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers zu vergeben. UL ist in diesem Falle lediglich Vertreter und reicht die Rechnungen nach Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit an den Auftraggeber zur Bezahlung weiter.

(3) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, berechnet UL für die Koordination von Fremdleistungen im Sinne der Ziffer 4 (1) eine pauschalierte Provision von 15 % auf anfallende Fremdleistungsvergütungen.

(4) Sofern UL auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der Auftraggeber stellt UL im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere sämtlichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

(5) Sofern UL Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggeber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt UL hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von UL zunächst die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

8. Mitwirkung

(1) Der Auftraggeber wird UL alle Informationen, die für die Erfüllung des Auftrags benötigt werden, rechtzeitig und im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen, z.B. Texte, Fotos, Illustrationen, Grafiken etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Informationen/ Unterlagen beruhen, sind von UL nicht zu vertreten.

(2) Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Informationen und Unterlagen. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Informationen/Unterlagen, die er UL zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Sollten die überlassenen Informationen/Unterlagen nicht frei von
Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber UL im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

(3) Der Auftraggeber erteilt vorgesehene bzw. angeforderte Genehmigungen so rechtzeitig, dass der Arbeitsablauf von UL bzw. von UL beauftragten Dritten nicht beeinträchtigt wird. Die durch nicht rechtzeitig erteilte Genehmigung eventuell entstehenden Mehrkosten und/oder ein dadurch resultierendes Qualitätsrisiko trägt der Auftraggeber.

(4) Produktion und Veröffentlichung sind durch den Auftraggeber freizugeben. Mit Freigabe/Abnahme übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung
und Produkt.

9. Korrektur; Produktionsüberwachung; Freigaben

Eine Produktionsüberwachung durch UL erfolgt nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Für diesen Fall ist UL berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. UL haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und
nach Maßgabe der Regelungen gemäß Ziffer 12.

10. Fristen, Termine

(1) Fristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Bereitstellen von Informationen/Unterlagen, Erstellung
von Leistungskatalogen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von UL schriftlich bestätigt worden sind

(2) Falls UL mit den Leistungen in Verzug gerät, setzt der Auftraggeber UL zunächst eine angemessene Nachfrist. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber kann Ersatz des Verzugsschadens nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung exklusive Vorleistung
und Material) verlangen.

(3) Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Machtbereichs von UL liegen, verlängert sich
die Lieferfrist entsprechend der Dauer dieser Hindernisse, soweit die Hindernisse auf die Lieferung der Leistungen von erheblichem Einfluss sind. UL wird dem Auftraggeber den Eintritt und das voraussichtliche Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mitteilen. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber UL wird dadurch
nicht begründet.

(4) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistung in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht, so ist UL berechtigt, den entstandenen Leistungsausfall nach Maßgabe
der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen.

11. Lieferung/Übermittlung von Daten und Unterlagen

(1) UL ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Daten/Datenträger oder Unterlagen, die im Rahmen der Auftragserfüllung entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Sofern der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Unterlagen wünscht, ist dies gesondert zu vereinbaren und ggf. zu vergüten.

(2) Hat UL dem Auftraggeber Daten/Datenträger oder Unterlagen zur Verfügung gestellt, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Bearbeitungen oder Änderungen dürfen nur mit Einwilligung von UL vorgenommen werden.

(3) Gefahr und Kosten der Übermittlung bzw. des Transports von Daten/Datenträgern oder Unterlagen trägt der Auftraggeber, egal, ob online oder offline. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung von Unterlagen innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter/Fahrzeuge von UL erfolgt. UL ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.

(4) UL haftet nicht für etwaige Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auftraggebers entstehen.

12. Gewährleistung; Haftung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, von UL gelieferte Arbeitsergebnisse/Werke unverzüglich nach Lieferung
zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen

14 Tagen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen.

(2) Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden ist, haftet UL für Sach- und Rechtsmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 633 ff. BGB.

(3) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts, ist nicht Aufgabe von UL. UL haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. UL ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese UL bei Durchführung des Auftrags bekannt werden. Auf Wunsch des Auftraggebers lässt UL die rechtliche Zulässigkeit prüfen, wobei UL keine Haftung für das Ergebnis der rechtlichen Prüfung übernimmt. Die durch die rechtliche Prüfung entstehenden Kosten werden vom Auftraggeber übernommen. UL haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Aussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers. Wird UL von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung, Schadensersatz o.Ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber UL von der Haftung frei.

(4) Unabhängig vom Rechtsgrund haftet UL für Schäden des Auftraggebers, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von UL oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Personenschäden und im Falle von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Soweit sich aus einer von UL übernommen Garantie nicht etwas anderes ergibt, haftet UL, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Übrigen nur für leicht fahrlässig verursachte Schäden, soweit sie auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen, ohne die das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet wäre und auf deren Erfüllung der Nutzer deshalb regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In derartigen Fällen ist die Haftung von UL auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt.

(6) UL haftet für den Verlust von Daten im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und den Umständen nach angemessener Datensicherung durch den Nutzer angefallen wäre.

(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechend.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleichem Umfang auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von UL.

13. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

(1) UL behandelt alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers bzw. sonst vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen streng vertraulich. Mitarbeiter von UL, die solche vertraulichen oder geheim zu haltenden Informationen zur Durchführung der Auftragsarbeiten zur Kenntnis erhalten, sind zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) In gleicher Weise wird der Auftraggeber Informationen, Unterlagen, Daten, Entwürfe und Arbeitsergebnisse, die er von UL erhält, grundsätzlich vertraulich behandeln, sofern diese nicht offenkundig sind und/oder sonst nichts Abweichendes vereinbart ist.

14. Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Erfüllungsort für die Auftrags- und Vertragsleistungen ist Stuttgart.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. UL ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(4) Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Bei Regelungslücken gilt die vorstehende Regelung entsprechend.

(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).